Allgemeine Geschäftsbedingungen


1.Allgemeines

Der Geschäftspartner nimmt von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis und stimmt Ihnen zu. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Geschäfte. Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Bedingungen des Geschäftspartners, die zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Wiederspruch stehen, treten erst durch unsere schriftliche Zustimmung in Kraft. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

2. Angebot

Die in unseren Angeboten angegebenen Daten sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Alle zum Angebot gehörenden Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten nur mit unserem schriftlichen Einverständnis zugänglich gemacht werden.

3. Zahlung

Es gelten die im Maschinenbau üblichen Zahlungsbedingungenen. Das heißt, ohne Abzug bar frei unserer Zahlstelle.

1/3Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung

1/3sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Lieferung oder die Hauptteile derselben versandfertig sind

1/3innerhalb eines weiteren Monats.

Bei Zahlungsverzug berechnen wir bankübliche Zinsen.

4. Lieferung

Vertragsgrundlage der Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Der Umfang der Lieferung entspricht nur unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Werden nach Absendung der Auftragsbestätigung Änderungen oder Erweiterungen vereinbart, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Die Lieferfrist verlängert sich im angemessenen Umfang, beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen. Dies gilt auch für unvorhergesehene Lieferschwierigkeiten und –fristen unserer Vorlieferanten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand im Werk versandfertig ist. Teillieferungen sind zulässig. Hält der Besteller seine Vertragspflichten nicht ein, gilt die Lieferfrist als ausgesetzt. Bei Verzögerung der Abnahme kann dem Besteller ½ v. H. im Monat für die Lagerung berechnet werden.

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit dem Verladen des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Dieses gilt auch für Lieferungen frei Werk. Bei Verzögerungen. die auf den Besteller zurückzuführen sind‚

geht die Gefahr vom Tage der dem Geschäftspartner mitgeteilten Versandbereitschaft an auf den Geschäftspartner über. Dies gilt auch dann‚ wenn Teillieferungen oder zusätzliche Leistungen, wie z. B. Übernahme der Versandkosten oder Aufstellung vereinbart worden sind. Auf Wunsch versichern wir die Sendung auf Kosten des Geschäftspartners.

6. Preise

Die Preise verstehen sich netto zuzüglich Mehrwertsteuer einschließlich Verladung im Werk, aber ohne Verpackung.

7. Eigentumsvorbehalt

1.Wir behalten uns das Eigentum am Leistungsgegenstand (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor, bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum auch zur Sicherung unserer Saldoforderungen. Soweit wir mit dem Kunden ein Scheck-Wechselgeschäft vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des Wechsels und erlischt nicht durch Gutschrift erhaltener Schecks.

2.Der Kunde ist berechtigt, die Sache im normalen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fraktura-Endbetrags (einschließlich jeweiliger Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die uns aufgrund dieser Abtretung zustehenden Forderungen darf der Kunde, solange er nicht in Verzug ist, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt oder wir diese Zustimmung widerrufen haben, unter der Bedingung treuhänderisch einziehen. dass er den eingezogenen Betrag bis zur Höhe der noch bestehenden und fälligen Forderungen gegen ihn an uns abführt. Entfällt in den vorgenannten Fällen die Einziehungsbefugnis, können wir Verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und diesen Schuldnern die Abtretung mitteilt.

3.Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten usw. Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung usw.. Für die neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Fertigt der Kunde auf Bestellung eines Dritten unter Verwendung der Vorbehaltsware neue Sachen an, die als Hauptsache anzusehen sind, räumt uns der Kunde anteilmäßig Miteigentum ein und verwahrt die neue Sache für uns unentgeltlich.

4.Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten verpflichtet.

5.Wir sind berechtigt. die Vorbehaltsware an der Stelle, an der sie sich befindet, jederzeit zu besichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, das Sicherheitsgut zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren Verwertung befugt. der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

6.Der Kunde ist verpflichtet. die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsgefahren ausreichend zum Neuwert zu versichern. Auf Verlangen hat er uns die Ansprüche gegen die Versicherung abzutreten. Soweit Wartungs- und lnspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist.

8. Haftungsausschluss

Keine Gewähr wird für Schäden übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstehen: betriebsbedingte Abnutzung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder fehlerhafte oder nachlässige Wartung, ungeeignete Betriebsmittel etc. Desweiteren haften wir nicht für Schäden, die sich aus Toleranzen oder Eigenschaften des Fördergutes ergeben, die nicht Grundlage der Auftragsvergabe waren. Für zugelieferte Teile haften wir nur im Rahmen der Gewährleistungspflicht unserer Lieferanten.

9. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist in Münster.